Gestellung der externen Fachkraft für Arbeitssicherheit

Welche Betriebe/Unternehmen müssen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen?

Gemäß § 1 und § 5 Arbeitssicherheitsgesetz haben Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen. Weiterhin ergibt sich diese Forderung aus § 19 DGUV Vorschrift 1.

Der Unternehmer/Inhaber eines Betriebes kann auch externe Personen schriftlich zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen. Diese Tätigkeit führt die AVT gewissenhaft nach den vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen aus.

Tätigkeiten der AVT als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit:

Tätigkeiten gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz:

  • Beratung des Arbeitgebers und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen
  • Überprüfung der Betriebsanlagen und der technischen Arbeitsmittel insbesondere vor Inbetriebnahme
  • Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung; regelmäßige Begehungen und Berichterstattung über festgestellte Mängel sowie Vorschlag über die Beseitigung von Mängel
  • Sensibilisierung aller im Betrieb Beschäftigten, dass dadurch allen Anforderungen des Arbeitsschutzes nachgekommen wird.

Die AVT setzt für diese verantwortungsvolle Aufgabe der externen Fachkraft für Arbeitssicherheit nur ausgewählte Mitarbeiter ein, welche für die Praxis erhebliches Fachwissen mitbringen.

Gebühren:
Die Gebühren werden zu einem Festpreis individuell vereinbart.

Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne:
Ihre AVT–Private Akademie für Verkehr und Technik GmbH, Telefon 06027-9790390

 

Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen kostenfreien Beratungstermin bei Ihnen vor Ort!